Rechtsanwalt und Notar
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Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.
WEG - Kostentragung und Beschlusskompetenz
Die Eigentumsverhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind für den Laien mitunter seltsam. So ist es im Gesetz vorgesehen, dass die Fenster einer Eigentumswohnung quasi zwei Eigentümer haben. Während die Innenfenster im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, stehen die Außenfenster nach dem WEG im Eigentum der Gemeinschaft. Ähnlich unübersichtlich verhält es sich bei Balkontüren, Wohnungseingangs- und Kellertüren sowie bei Rollläden. Das hat dann zur Folge, dass der Wohnungseigentümer „seine Fenster“ nicht ohne Weiteres austauschen darf und dass auf der anderen Seite die Eigentümergemeinschaft Teile der Kosten des Austauschs der vorgenannten Sachen tragen muss. Genau diese Situation möchten diverse Wohnungseigentümergemeinschaften ändern. Statt aber den schwierigen und nicht immer erfolgversprechenden Weg über eine Änderung der Teilungserklärung zu gehen, versuchen Wohnungseigentümergemeinschaften oftmals, im Beschlusswege, also mit einem Mehrheitsbeschluss, die Angelegenheit derart zu regeln, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren auferlegt werden. Genau so regelmäßig gibt es dann Anfechtungen durch den Beschlussvorschlag nicht zustimmenden Wohnungseigentümern. Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 31.05.2023 (Az. 2-13 S 91/22) festgestellt hat. Dabei hat das LG Frankfurt am Main ausgeführt, dass es Ausdruck des Selbstorganisationsrechts einer WEG sei, Umlageschlüssel für den Erhalt und die Erneuerung von Teilen des Gemeinschaftseigentums festzulegen. Die Grenze für solche Beschlüsse sei, so das Gericht, lediglich im Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und dem Willkürverbot zu suchen. Dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche es aber, insbesondere, wenn ein solcher Kostentragungsbeschluss gefasst werde, dass derjenige Wohnungseigentümer die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung von Bauteilen tragen müsse, die seinen Einwirkungen in weitaus höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sind. In dem vorgenannten Gerichtsbeschluss hat das LG also die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Kostentragungsbeschluss bezüglich der Erneuerung von Fenstern, Balkontüren etc. abgelehnt.
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