Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann sowie Frau Rechtsanwältin Julia Steiner (als Angestellte) besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Frau Julia Steiner hat sich ganz dem Familienrecht gewidmet und hat damit das familienrechtliche Dezernat von Herrn Rechtsanwalt Andreas Hebbeker übernommen, der in der Zeit von 1998 bis 2020 Fachanwalt für Familienrecht war. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.

Urteil der Woche

Der Legionellenbefall einer zentralen Warmwasserversorgung in einem Gebäude kann eine Gesundheitsgefahr darstellen. Die Gefahr steigt mit der Konzentration der Legionellen. Liegt diese über 10.000 kbE/100 ml, so wird ohne Weiteres von einer Gesundheitsgefahr ausgegangen. In diesem Fall ist dann auch wegen der dadurch entstehenden Einschränkungen die Miete gemindert. Die Konzentrationsgrenze von 10.000 kbE/100 ml ist nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 16.02.2023 (Az. 143 C 2593/22) aber auch als untere Grenze für die Gesundheitsgefahr und somit für die Minderung der Miete anzusehen. Dies begründet das Amtsgericht mit einem Verweis auf die im sog. Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas.- und Wasserfachs) ausgewiesenen Grenzwerte. Dabei komme es, so das Amtsgericht, auf einen sog. Durchschnittsnutzer und nicht auf besondere Empfindlichkeiten des einzelnen Mieters an. Potentielle, aber nicht belegte Gesundheitsgefahren bei einer geringeren Legionellen-Konzentration als 10.000 kbE/100 ml – in dem Urteil ging es um eine Konzentration von 100 kbE/100 ml – würden, so das AG Dresden, für die Annahme eines Mangels nicht ausreichen.

Kontakt

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 14:00 Uhr