Rechtsanwalt und Notar
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Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.
Gartensondernutzungsrecht erlaubt kein Gartenhaus
Wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem abgegrenzten Teil des Grundstücks gewährt, erlaubt dies dem Sondernutzungsberechtigten, den entsprechenden Grundstücksteil unter Ausschluss des bzw. der anderen Eigentümer zu nutzen. Oftmals werden solche Rechte gewährt, damit jeder Wohnungseigentümer „seinen eigenen Garten“ hat, in dem er frei wirtschaften dürfe. Dieses Sondernutzungsrecht gilt aber nicht unumschränkt. Insbesondere berechtigt ein solches Recht an einem Garten den Berechtigten nicht dazu, auch bauliche Änderungen vorzunehmen, insbesondere nicht gegen den Willen der übrigen Eigentümer ein Gartenhaus zu errichten, wie sich jetzt aus einem Urteil des LG München I vom 13.12.2023 (Aktenzeichen 1 S 3566/23 WEG) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte ein Wohnungseigentümer die Entfernung eines Gartenhauses von einem Sondernutzungsberechtigten. Dieser hatte das Gartenhaus ohne Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft errichtet. Er war der Ansicht, in „seinem Garten“ ohne weiteres ein solches Gartenhaus errichten zu dürfen. Dieser Ansicht ist das LG München I entgegengetreten. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Sondernutzungsrecht lediglich dazu führt, dass der Berechtigte ein immer noch gemeinschaftliches Grundstück nutzen dürfe. Es sei nicht gleichzusetzen mit Zuweisung von Eigentum an den Sondernutzungsberechtigten. Vielmehr gelte weiterhin der Grundsatz im WEG-Recht, dass ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Gemeinschaftseigentum kein Bauen zulässig sei.
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