Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Julia Steiner

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin seit 2010
Tätigkeitsbereich:
  • Familienrecht

Lukas Debus

Rechtsanwalt

  • Rechtsanwalt seit 2022
Tätigkeitsbereich:
  • Allgemeines Zivilrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Strafrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann sowie Frau Rechtsanwältin Julia Steiner (als Angestellte) besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Frau Julia Steiner hat sich ganz dem Familienrecht gewidmet und hat damit das familienrechtliche Dezernat von Herrn Rechtsanwalt Andreas Hebbeker übernommen, der in der Zeit von 1998 bis 2020 Fachanwalt für Familienrecht war. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.

Urteil der Woche

Die Eigentumsverhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind für den Laien mitunter seltsam. So ist es im Gesetz vorgesehen, dass die Fenster einer Eigentumswohnung quasi zwei Eigentümer haben. Während die Innenfenster im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, stehen die Außenfenster nach dem WEG im Eigentum der Gemeinschaft. Ähnlich unübersichtlich verhält es sich bei Balkontüren, Wohnungseingangs- und Kellertüren sowie bei Rollläden. Das hat dann zur Folge, dass der Wohnungseigentümer „seine Fenster“ nicht ohne Weiteres austauschen darf und dass auf der anderen Seite die Eigentümergemeinschaft Teile der Kosten des Austauschs der vorgenannten Sachen tragen muss. Genau diese Situation möchten diverse Wohnungseigentümergemeinschaften ändern. Statt aber den schwierigen und nicht immer erfolgversprechenden Weg über eine Änderung der Teilungserklärung zu gehen, versuchen Wohnungseigentümergemeinschaften oftmals, im Beschlusswege, also mit einem Mehrheitsbeschluss, die Angelegenheit derart zu regeln, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren auferlegt werden. Genau so regelmäßig gibt es dann Anfechtungen durch den Beschlussvorschlag nicht zustimmenden Wohnungseigentümern. Zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 31.05.2023 (Az. 2-13 S 91/22) festgestellt hat. Dabei hat das LG Frankfurt am Main ausgeführt, dass es Ausdruck des Selbstorganisationsrechts einer WEG sei, Umlageschlüssel für den Erhalt und die Erneuerung von Teilen des Gemeinschaftseigentums festzulegen. Die Grenze für solche Beschlüsse sei, so das Gericht, lediglich im Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und dem Willkürverbot zu suchen. Dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche es aber, insbesondere, wenn ein solcher Kostentragungsbeschluss gefasst werde, dass derjenige Wohnungseigentümer die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung von Bauteilen tragen müsse, die seinen Einwirkungen in weitaus höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sind. In dem vorgenannten Gerichtsbeschluss hat das LG also die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen Kostentragungsbeschluss bezüglich der Erneuerung von Fenstern, Balkontüren etc. abgelehnt.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 14:00 Uhr