Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem abgegrenzten Teil des Grundstücks gewährt, erlaubt dies dem Sondernutzungsberechtigten, den entsprechenden Grundstücksteil unter Ausschluss des bzw. der anderen Eigentümer zu nutzen. Oftmals werden solche Rechte gewährt, damit jeder Wohnungseigentümer „seinen eigenen Garten“ hat, in dem er frei wirtschaften dürfe. Dieses Sondernutzungsrecht gilt aber nicht unumschränkt. Insbesondere berechtigt ein solches Recht an einem Garten den Berechtigten nicht dazu, auch bauliche Änderungen vorzunehmen, insbesondere nicht gegen den Willen der übrigen Eigentümer ein Gartenhaus zu errichten, wie sich jetzt aus einem Urteil des LG München I vom 13.12.2023 (Aktenzeichen 1 S 3566/23 WEG) ergibt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte ein Wohnungseigentümer die Entfernung eines Gartenhauses von einem Sondernutzungsberechtigten. Dieser hatte das Gartenhaus ohne Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft errichtet. Er war der Ansicht, in „seinem Garten“ ohne weiteres ein solches Gartenhaus errichten zu dürfen. Dieser Ansicht ist das LG München I entgegengetreten. Es hat darauf hingewiesen, dass ein Sondernutzungsrecht lediglich dazu führt, dass der Berechtigte ein immer noch gemeinschaftliches Grundstück nutzen dürfe. Es sei nicht gleichzusetzen mit Zuweisung von Eigentum an den Sondernutzungsberechtigten. Vielmehr gelte weiterhin der Grundsatz im WEG-Recht, dass ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Gemeinschaftseigentum kein Bauen zulässig sei.

Kontakt

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr