Corona zwingt auch uns, auf folgendes hinzuweisen:
Wir danken für Ihr Verständnis. Ihre und unsere Gesundheit liegt uns sehr am Herzen.
Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwältin
Rechtsfachwirt und staatlich geprüfter Bürovorsteher
Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.
Bezeichnung eines Vermieters als Lügner
Neben dem Zahlungsverzug stellt die Beleidigung eines Vermieters einen der häufigsten Gründe dar, nach denen Mietverträge fristlos gekündigt werden. Dabei ist es anerkannt, dass es für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausreicht, wenn ein Mieter seinen Vermieter zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Allerdings reicht nicht jede Ehrverletzung aus, um einen Mietvertrag fristlos kündigen zu können, wie ein Vermieter jetzt vom Amtsgericht Breisach (Urteil vom 21.10.2022, Az. 1 C 7/22) erfahren musste. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Mieter seinen Vermieter bezichtigt, auf ein Mangelbeseitigungsverlangen nicht reagiert bzw. ihn (den Mieter) mit Lügen vertröstet zu haben. Des Weiteren hat der Mieter schriftlich ausgeführt, solche Lügen würden wohl zu täglich Brot des Vermieters gehören. Hierdurch fühlte der Vermieter sich in seiner Ehre derart gekränkt, dass er der Ansicht war, es sei ihm nicht mehr zumutbar, an dem Mietverhältnis festgehalten zu werden. Er hat deshalb das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Breisach in dem vorgenannten Urteil festgestellt hat. Die Bezichtigung eines Vermieters als Lügner sei noch keine erhebliche Pflichtverletzung. Dies insbesondere dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handele und der Mieter nicht abgemahnt worden sei. Zwar werde in dem streitgegenständlichen Schreiben mehrfach die moralische Integrität des Vermieters bestritten, gleichwohl handele es sich bei dem Brief um ein und denselben einmaligen Vorgang. Dies genüge zum Ausspruch einer Kündigung nicht, da nicht zuletzt im „Kampf ums Recht“ auch drastische Formulierungen und starke Worte zulässig seien.
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