Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Neben der sog. Eigenbedarfskündigung und der Kündigung wegen Zahlungsverzugs räumt das Gesetz einem Wohnungsvermieter die Möglichkeit ein, einen Wohnungsmietvertrag zu kündigen, wenn er durch das Festhalten an dem Mietvertrag an einer wirtschaftlich vernünftigen Verwertung des vermietenden Grundstücks gehindert wird. Diese gern falsch verstandene Regelung führt in der Praxis oft dazu, dass ein Vermieter, der sein vermietetes (Mehrfamilien-)Haus verkaufen will, die bestehenden Mietverträge kündigt mit der pauschalen Begründung, für unvermieteten Wohnraum einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Diese pauschale Behauptung ist nach der Rechtsprechung zur sog. Verwertungskündigung zu wenig. Fraglich war aber immer, welche Voraussetzungen eine Verwertungskündigung haben muss und wie diese darzulegen sind. Einen solchen Fall hatte jetzt das Amtsgericht Dachau zu behandeln. In dem den Urteil vom 10.05.2024 (Az. 4 C 240/22) zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Vermieter einen Wohnungsmietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, und somit als Verwertungskündigung, gekündigt, da er bei fortbestehen des Mietverhältnisses ein erheblichen Kaufpreisabschlag von mehr als 20 % für die vermietete und zum Verkauf stehende Immobilie hinnehmen müsse. Diese konkrete und im Verfahren noch weiter spezifizierte Behauptung hielt das AG Dachau für ausreichend, zumindest Beweis zu erheben, ob die Behauptung des Vermieters, die vom Mieter selbstverständlich bestritten worden ist, überhaupt zutreffend ist. Diese Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens führte dann zu dem Ergebnis, dass mit einem Verkehrswertverlust von 26,77 % zu rechnen sei. Dies war dem Amtsgericht dann genug, der Verwertungskündigung stattzugeben. Dabei hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass bereits bei einem Kaufpreisabschlag von 15 % bis 20 % eines vermieteten gegenüber eines unvermieteten Objekts ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 573 Ans. 2 Ziff. 3 BGB vorliege, der dem Vermieter zu einer Verwertungskündigung berechtige. Überschreite der Kaufpreisabschlag dann die 20 %-Grenze, komme es, so das AG Dachau, nicht mehr auf die weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters im Übrigen an. Bei einem solchen zu erwartenden Kaufpreisabschlag sei die Verwertungskündigung ohne Weiteres begründet.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr