Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Anwaltliche Beratung und notarielle Amtstätigkeit in Zeiten von Corona

Corona zwingt auch uns, auf folgendes hinzuweisen:

  • Um die Anzahl an Sozialkontakten zu verringern, halten wir es für sinnvoll, Besprechungen in geeigneten Fällen vermehrt telefonisch durchzuführen und den persönlichen Kontakt auf die Vornahme der Amtshandlungen des Notars zu beschränken;
  • Nicht dringende anwaltliche Beratungen und notarielle Amtshandlungen sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, um die Anzahl der Kontakte mit unerkannt Infizierten zu verringern;
  • Wir bitten Sie, möglichst nur nach Voranmeldung über das Telefon oder über E-Mail oder andere Kommunikationsmittel unsere Kanzleiräume aufzusuchen;
  • unbeteiligte Dritte – etwa Begleitpersonen – kann nur im Einzelfall Zugang zu unseren Kanzleiräumen gewährt werden;
  • Wir können aktuell grundsätzlich nur solchen Personen Zugang zu unseren Kanzleiräumen gewähren, die ein berechtigtes Interesse an der Durchführung einer Beurkundungsverhandlung oder einer sonstigen notariellen Tätigkeit oder wichtigen anwaltlichen Beratungstätigkeit darlegen können;
  • Eilige Schriftstücke, die nicht per E-Mail oder über die Post an uns weitergeleitet werden können, sollen tunlichst im Briefkasten an unserer Eingangstür eingeworfen werden;
  • Gerne beraten wir Sie telefonisch über die Möglichkeiten notarieller Amtshandlungen und Beratungen in notariellen und anwaltlichen Tätigkeiten in Zeiten von Corona. Wir sind während der üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Wir danken für Ihr Verständnis. Ihre und unsere Gesundheit liegt uns sehr am Herzen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Julia Steiner

Rechtsanwältin

  • Rechtsanwältin seit 2010
Tätigkeitsbereich:
  • Familienrecht

Jürgen Heite

Rechtsfachwirt und staatlich geprüfter Bürovorsteher

Zuständig für:
  • Verkehrsrecht
  • Forderungseinzug
  • Zwangsvollstreckung

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann sowie Frau Rechtsanwältin Julia Steiner (als Angestellte) besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Frau Julia Steiner hat sich ganz dem Familienrecht gewidmet und hat damit das familienrechtliche Dezernat von Herrn Rechtsanwalt Andreas Hebbeker übernommen, der in der Zeit von 1998 bis 2020 Fachanwalt für Familienrecht war. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.

Urteil der Woche

Wohnungsrechte werden in der Regel dann bestellt, wenn Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die nächste Generation übertragen werden. Dann wird, vereinfacht gesagt, zwar das Eigentum an dem Grundstück/Haus an die nächste Generation übertragen, der bzw. die Übertraggeber behalten sich aber in der Regel vor, in ihrer eigenen Wohnung wohnen bleiben zu dürfen. Dieses vorbehaltene Recht wird durch die Eintragung eines Wohnungsrechts im Grundbuch abgesichert. Das Gesetz sieht in den §§ 1090 ff. BGB vor, dass beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nur an fremden Grundstücken bestellt werden können. Dies gilt gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für das Wohnungsrecht. Dennoch ist es anerkannt, worauf der BGH in einem Beschluss vom 02.03.2023 (Az. V ZB 64/21) hingewiesen hat, dass ein Wohnungsrecht auch am eigenen Grundstück bestellt werden kann. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der BGH zumindest abstrakt ein berechtigtes Interesse annimmt, ein Wohnungsrecht am eigenen Grundstück zu bestellen, da es möglich ist, dass das Eigentum an dem Grundstück sodann übertragen wird. Da das Grundbuch, so der BGH, aber klare Rechtsverhältnisse erfordert, müsse dieses berechtigte Interesse nicht nachgewiesen werden. Es reiche aus, so der BGH, dass ein solches Interesse abstrakt bestehe. Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück unbeschränkt zulässig und auch eintragungsfähig ist. Lediglich die Ausgestaltung dieses Wohnungsrechts am eigenen Grundstück wird in der Rechtsprechung des BGH modifiziert. Unabhängig von der Frage, ob in der Wohnungsrechtsbestellung festgelegt ist, dass, wie gewöhnlich, das Wohnungsrecht nicht an Dritte übertragbar ist, geht der BGH bei „Eigentümerwohnungsrechten“ davon aus, dass das Wohnungsrecht übertragbar und somit auch pfändbar ist. Begründet wird dies damit, dass die Nichtübertragbarkeit/Nichtpfändbarkeit von Wohnungsrechten der Eigentümer und nicht der Wohnungsberechtigte geschützt werden soll. Dieses Schutzes bedürfe der wohnungsberechtigte Eigentümer aber nicht.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 14:00 Uhr