Corona zwingt auch uns, auf folgendes hinzuweisen:
Wir danken für Ihr Verständnis. Ihre und unsere Gesundheit liegt uns sehr am Herzen.
Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwältin
Rechtsfachwirt und staatlich geprüfter Bürovorsteher
Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.
Überbau aus dem Jahre 1937 – Duldungspflicht
Das Landgericht Saarbrücken hatte jetzt über einen Sachverhalt zu urteilen, in dem es um einen Überbau, also die Verletzung von Grundstücksgrenzen ging, der im Jahre 1937, also vor mehr als 80 Jahren errichtet worden ist. In dem dem Urteil vom 11.11.2022 (Az. 13 S 51/21) zugrunde liegenden Sachverhalt ging es darum, dass auf einem von zwei benachbarten Grundstücken etwa im Jahre 1895 ein Schuppen mit einem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Auf dem anderen Grundstück und an de Schuppen „anlehnend“ hat der damalige Eigentümer im Jahre 1937 eine Garage errichtet, die also bis zu 50 cm auf das Nachbargrundstück reichte. Die Rechtsnachfolger des mit dem Schuppen bebauten Grundstücks nehmen jetzt die Rechtsnachfolger des anderen Grundstücks auf Beseitigung der Garage in Anspruch und verlangen hilfsweise die Duldung der Beseitigung durch sie selber. Der Anspruch besteht zumindest teilweise, und zwar im Hilfsantrag, wie das Landgericht Saarbrücken in dem oben genannten Urteil festgestellt hat. Zwar sei der Anspruch auf Beseitigung des Garagenüberbaus mittlerweile verjährt. Da der Überbau zum damaligen Zeitpunkt (also vor mehr als 80 Jahren) aber grob fahrlässig geschehen sei, sei der Anspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers auf Beseitigung der Störung auf eigene Kosten noch immer gegeben. Der „Garageneigentümer“ muss es also dulden, dass seine Garage zum Teil abgerissen wird. Dies geschieht zwar auf Kosten der Grundstücksnachbarn, die Garage als solches ist dann aber nicht mehr nutzbar und muss somit insgesamt beseitigt werden. Dabei spielt auch die Tatsache, dass die Garage vor über 80 Jahren errichtet worden ist, keine Rolle mehr. Bei grob fahrlässiger Grenzüberschreitung verjähre oder verwirke die Pflicht zur Duldung der Beseitigung der Störung, so das Landgericht Saarbrücken, niemals.
Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr.: 8:00 Uhr - 14:00 Uhr