Corona zwingt auch uns, auf folgendes hinzuweisen:
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Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwältin
Rechtsfachwirt und staatlich geprüfter Bürovorsteher
Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt. Ansprechpartner für alle bürointernen Vorgänge sowie für den Datenschutz zuständig ist der Bürovorsteher, Herr Jürgen Heite, der bereits seit dem Jahre 1996 in der Kanzlei beschäftigt ist.
Wohnungsrechtsbestellung am eigenen Grundstück
Wohnungsrechte werden in der Regel dann bestellt, wenn Immobilien im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die nächste Generation übertragen werden. Dann wird, vereinfacht gesagt, zwar das Eigentum an dem Grundstück/Haus an die nächste Generation übertragen, der bzw. die Übertraggeber behalten sich aber in der Regel vor, in ihrer eigenen Wohnung wohnen bleiben zu dürfen. Dieses vorbehaltene Recht wird durch die Eintragung eines Wohnungsrechts im Grundbuch abgesichert. Das Gesetz sieht in den §§ 1090 ff. BGB vor, dass beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nur an fremden Grundstücken bestellt werden können. Dies gilt gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für das Wohnungsrecht. Dennoch ist es anerkannt, worauf der BGH in einem Beschluss vom 02.03.2023 (Az. V ZB 64/21) hingewiesen hat, dass ein Wohnungsrecht auch am eigenen Grundstück bestellt werden kann. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der BGH zumindest abstrakt ein berechtigtes Interesse annimmt, ein Wohnungsrecht am eigenen Grundstück zu bestellen, da es möglich ist, dass das Eigentum an dem Grundstück sodann übertragen wird. Da das Grundbuch, so der BGH, aber klare Rechtsverhältnisse erfordert, müsse dieses berechtigte Interesse nicht nachgewiesen werden. Es reiche aus, so der BGH, dass ein solches Interesse abstrakt bestehe. Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück unbeschränkt zulässig und auch eintragungsfähig ist. Lediglich die Ausgestaltung dieses Wohnungsrechts am eigenen Grundstück wird in der Rechtsprechung des BGH modifiziert. Unabhängig von der Frage, ob in der Wohnungsrechtsbestellung festgelegt ist, dass, wie gewöhnlich, das Wohnungsrecht nicht an Dritte übertragbar ist, geht der BGH bei „Eigentümerwohnungsrechten“ davon aus, dass das Wohnungsrecht übertragbar und somit auch pfändbar ist. Begründet wird dies damit, dass die Nichtübertragbarkeit/Nichtpfändbarkeit von Wohnungsrechten der Eigentümer und nicht der Wohnungsberechtigte geschützt werden soll. Dieses Schutzes bedürfe der wohnungsberechtigte Eigentümer aber nicht.
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