Kanzlei Lennestadt

Ihr Ansprechpartner in Rechtsfragen.

Team

Andreas Hebbeker

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 1992
  • Notar seit 2005
  • Fachanwalt für Familienrecht von 1998 bis 2020
Tätigkeitsbereich:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten

Christoph Brüggemann

Rechtsanwalt und Notar

  • Rechtsanwalt seit 2003
  • Notar seit 2020
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht seit 2010
Tätigkeitsbereiche:
  • Sämtliche Notarangelegenheiten
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentum
  • Allgemeines Zivilrecht

Den Weg zu uns zu finden ist gar nicht so schwer.

Notariatstätigkeiten

Grundstücksrecht
Der Bereich des Grundstücksrecht umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von bebauten und/oder unbebauten Grundstückskaufverträgen einschließlich des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Beurkundung von Erbbaurechtsverträgen und Grundstückszuwendungen, insbesondere Schenkungen, die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung von Darlehensverträgen, die Bestellung von Dienstbarkeiten und die Vereinbarung von Vorkaufsrechten sowie das Grundbuchverfahrensrecht im Allgemeinen.
Familienrecht
Der Bereich des Familienrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Beurkundung von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsverträgen, Beurkundungen im Kindschaftsrecht sowie die Beurkundung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.
Erbrecht
Der Bereich des Erbrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars, insbesondere die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, also von Testamenten und sonstiger Nachlassplanung einschließlich Erbverträgen sowie die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen und Erbscheinsanträgen und Beglaubigung von Erbausschlagungen sowie die Erstellung von Nachlassverzeichnissen.
Gesellschaftsrecht
Der Bereich des Gesellschaftsrechts umfasst die Urkundenstätigkeit des Notars im Vereinsrecht, das Recht der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) und das Vereins- und Handelsregisterverfahrensrecht und das Stiftungsrecht sowie die Beurkundung von Unternehmenskaufverträgen.

Historie

Im Juli 2000 fusionierten die beiden Altenhundemer Altkanzleien „Peter Brüggemann“ und „Dietmar Meeser“ zu einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit dem Standort in Lennestadt-Altenhundem, die aktuell aus den Rechtsanwälten und Notaren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann besteht. Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Dietmar Meeser ist zum 31. August 2022 altersbedingt aus der Sozietät ausgeschieden und befindet sich seitdem im wohlverdienten Ruhestand. Herr Andreas Hebbeker und Herr Christoph Brüggemann sind durch Urkunden des Ministeriums für Justiz des Landes NRW in den Jahren 2005 und 2020 zu Notaren ernannt worden.
Anwälte

Die Sozietät besteht aus den Herren Andreas Hebbeker und Christoph Brüggemann. In den Kanzleiräumen in Lennestadt-Altenhundem, In den Höfen 4, sind aktuell acht Voll- bzw. Teilzeitangestellte und zwei Auszubildende beschäftigt.

Urteil der Woche

Die Kündigung von Mietern, die beispielsweise durch wiederholte Lärmbelästigung den Hausfrieden nachhaltig stören, ist schon in „normalen Fällen“ schwierig. Entsprechende verfahren sind teilweise langwierig. Richtig problematisch wird so etwas aber dann, wenn der störende Mieter psychisch erkrankt und gegebenenfalls schuldunfähig ist. Gerade dann fällt der „schuldhafte Verstoß gegen mietvertragliche Regeln“ des Mieters schon rein sprachlich aus. Das alles ist aber kein Freibrief für psychisch kranke Mieter. Auch diesen kann das Mietverhältnis wegen wiederholter erheblicher Störung des Hausfriedens gekündigt werden, was sich aus einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Sachsen vom 30.08.2023 (Aktenzeichen Vf. 40-IV-23 (HS)) ergibt. In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein psychisch erkrankter Mieter über einen längeren Zeitraum, sowohl zu Tages- als auch zu Nachtzeiten, so massive Lärmstörungen in einem Mehrfamilienhaus verursacht, dass in deren Folge andere Mieter wegen der Störung ihr Mietverhältnis gekündigt hatten und eine Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen nicht möglich war. Da der lärmende Mieter dieses Verhalten auch nach Abmahnung fortgesetzt hat, hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Da der Mieter die Wohnung nicht geräumt hat, hat der Vermieter Räumungsklage beim AG Dresden erhoben. Dieses hat der Klage stattgegeben. Zu der daraufhin erhobenen Berufung führte das Landgericht Dresden aus, dass für eine Kündigung wie der vorliegenden zwar in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Mieters erforderlich sei, dass dieses Schulderfordernis aber nicht absolut gelte, da auch bei Schuldunfähigkeit eines Mieters das zumutbare Maß von Störungen des Hausfriedens und damit die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten sein kann, was in der konkreten Abwägung zu der Annahme führe, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, weiter am Mietverhältnis festgehalten zu werden. Zwar gäbe es, was der Verfassungsgerichtshof Sachsen bestätigt hat, aus den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere des Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG eine Anforderung zur erhöhten Toleranz gegenüber nicht oder nur eingeschränkt verantwortlichen Mietern, allerdings sei diese Toleranzanforderung, auch wenn der Mieter aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, nicht grenzenlos. Überschreite das - detailliert darzulegende - Handeln des Mieters trotz Abmahnung die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter, wie hoch diese auch liege, so könne auch bei einem schuldunfähigen Mieter das Mietverhältnis wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gekündigt werden.

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Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 8:00 Uhr - 12:30 Uhr
und 13:30 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr